Art. 44b · Baumschutz
BZO Oberglatt · S. 19 · Original-PDF
59 Alte, erhaltenswerte Bäume oder Baumgruppen gemäss Landschafts- und Naturschutzinventar sind zu schonen. Es sind hierfür unter Wahrung nachbarlicher und öffentlicher Interessen Abweichungen von der Bau- und Zonenordnung gestattet in Bezug auf Abstände, Grenzbau und Gebäudelänge.
2Wird die Grundstücksnutzung durch die Erhaltung des Baumbestandes übermässig erschwert und kann durch Abweichungen kein Ausgleich geschaffen werden, kann eine Ersatzpflanzung verlangt werden.
3Bei Neu- und Ersatzpflanzungen oder bei Abgang von Bäumen sind einheimische standortgerechte Bäume vorzusehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.