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Art. 39a · Abgrabungen und Aufschüttungen

BZO Oberglatt · S. 16 · Original-PDF

m 1Abgrabungen und Aufschüttungen sind grundsätzlich nur zulässig, sofern sie sich gut in den natürlichen Terrainverlauf einpassen. 2 ln Hanglagen dürfen sie insgesamt nicht mehr als 1/2des Gebäudeumfangs betreffen und maximal 1.5 m gegenüber dem massgebenden Terrain betragen. Als Hanglagen gelten Grundstücke mit einem durchschnittlichen Gefälle in FaIllinie gemessen von mehr als 15 % innerhalb des bebaubaren Bereiches. ln übrigen Lagen sind lediglich Abgrabungen und Aufschüttungen untergeordneter Natur zulässig.

48Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung, Anpassung aufgrund IVHB

49Teilrevision vom 20. März 2024, Anpassung aufgrund IVHB

50Teilrevision vom 20. März 2024, neuer Artikel

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4Ausgenommen sind Garagenzufahrten und Kellerzugänge.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.