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Art. 39 · Freilegung der Untergeschosse
BZO Oberglatt · S. 16 · Original-PDF
" 1Das Untergeschoss hat mehrheitlich unter dem massgeblichen Terrain zu liegen. 2 ln bis zu 5 % geneigtem Gelände sind keine Abgrabungen zulässig, während in stärker geneigtem Gelände eine Abgrabung bis höchstens in die Mitte der senkrecht zum Hang verlaufenden Fassade zulässig ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.