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Art. 38 · Klein- und Anbauten

BZO Oberglatt · S. 16 · Original-PDF

" Für Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV gilt ein Grenzabstand von mind. 1.50 m, sofern die zugehörende Fassade nicht mehr als 1/4 der nachbarlichen Grenze beansprucht und das Gebäude nicht mehr als 5 % der anrechenbaren Grundstücksfläche, höchstens aber 50 m2 bedeckt.

2Der Grenzbau ist mit Zustimmung des Nachbarn zulässig. Bei der Messung der Gebäudelänge werden angebaute Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV im Sinne der §§ 25 und 28 ABV nicht mitgezählt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.