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Art. 26a · Grundmasse
BZO Oberglatt · S. 11 · Original-PDF
25 Es gelten folgende Grundmasse: a) Ausnützungsziffer max. % 90 b) Voligeschosse max. 4 cl) Anrechenbare Dach- oder Attikageschosse c2) Anrechenbare Untergeschosse 1 d) Gebäudelänge max. m 70 e) Fassadenhöhe* max. m 17.5 g) Grundabstand mind. m 6 h) Grünflächenziffer mind. % 10 *Fassadenhöhenzuschlag: Wird auf der Dachfläche eine Brüstung oder ein Geländer erstelit und nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe an dieser Stelle um 1 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.