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Art. 17 · Naturschutzzone Wald

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF

Naturschutzzone

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Wald Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Tiere und Pflanzen. 9 2 Die im Nutzungsplan Kulturland bezeichneten Flächen beinhalten Waldbestände, die sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht und durch eine besondere Bestandesstruktur auszeichnen. Die entsprechenden Bereiche mit verschiedenen Baumarten, Bachläufen und Feuchtstandorten sind in ihrer heutigen Form zu erhalten.

3Die mit „R" bezeichnete Fläche beim „Hundsruggegrabe" ist in ein Waldreservat zu überführen. Vorerst sind die Bestände in einen Naturwald mit standortheimischen Laubholzarten umzuwandeln. Im Endzustand sind forstliche Eingriffe nur zur Abwehr von Schäden (Übertragung von Insektenbefall, Infektionen mit Pilz- und anderen Krankheiten usw.) zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.