Art. 16 · Naturschutzzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF
1Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte.
2In der Naturschutzzone ist alles zu unterlassen, was die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen kann. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung, Verwendung von Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmitteln sowie Aufforstung sind verboten. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen.
3In den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz regelt der Gemeinderat die Nutzung und den Unterhalt der Naturschutzzonen und Schutzobjekte sowie die allenfalls zulässige Beweidung einzelner Flächen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.