Art. 18 · Uferschutzzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12 · Original-PDF
In der Uferschutzzone ist ein möglichst naturnaher Zustand des Geländes, des Bachbettes und der Uferbestockung zu erhalten oder herbeizuführen. Detaillierte Nutzungsbestimmungen und -beschränkungen sind in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz festgehalten.
2Bauten und Anlagen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind öffentliche Fusswege bis max. 1.80 m Breite, unterirdische Leitungen für die öffentliche Infrastruktur, bewilligte Einleitungen von Oberflächenwasser und bauliche Massnahmen, welche der Sicherheit oder dem Unterhalt des Gewässers dienen. 3.4 Überlagerte Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.