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Art. 10 · Industriezone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9 · Original-PDF

1Die Industriezone I ist für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. In Ergänzung zu den Bestimmungen betreffend Fachmärkte und Einkaufszentren im kantonalen Richtplan sind innerhalb der Industriezone an der Köllikerstrasse Nettoladenflächen für Güter des aperiodischen Bedarfs bis maximal 10'000 m2 zulässig.

2Wohnungen sind zugelassen, soweit sie betriebsnotwendig und auf den entsprechenden Standort angewiesen sind.

3Über die zulässigen Gebäudehöhen und -längen, Grenz- und Gebäudeabstände sowie allfällige weitere Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung, Dachform und Begrünung, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen.

4Gegenüber benachbarten Wohnzonen sowie Wohn-/Gewerbezonen gilt für Bauten bis 8.00 m Höhe ein Grenzabstand von 6.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als ökologisch wertvolle Freifläche zu gestalten.

5Es ist eine Grünflächenziffer von minimal 5 % einzuhalten. 6 Innerhalb des schraffierten Bereiches der Industriezone sind lärmempfindliche Nutzungen nur dann zulässig, wenn vor den Fenstern der entsprechenden Räume die Lärmimmissionen mindestens 10 dBA tiefer liegen als an der Bauzonengrenze entlang der Kantonsstrasse K 108. 7 Im Interesse eines wirksamen Lärmschutzes für dahinterliegende Wohngebiete kann der Gemeinderat in den Industriezonen entlang der Nationalstrasse A 1 und den Kantonsstrassen ergänzende Auflagen bezüglich der Stellung der Bauten und weiteren Lärmschutzmassnahmen machen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.