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Art. 9 · Zentrumszone Z

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8 · Original-PDF

1Die Zentrumszone Z ist für Wohnbauten sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, insbesondere solche mit einer öffentlichen Funktion oder grösserem Publikumsverkehr, bestimmt. 6

2Über die zulässigen Gebäudemasse, die Grenz- und Gebäudeabstände sowie allfällige weitere Gestaltungsauflagen entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen. Er achtet dabei insbesondere auf eine attraktive Zentrumsgestaltung und eine angemessene bauliche Rücksichtnahme im Umfeld geschützter Kulturobjekte. Die Strassen- und Gewässerabstände werden mittels differenzierter Baulinien im Rahmen eines Sondernutzungsplanes festgelegt.

3Gegenüber angrenzenden Wohn- und Wohn-/Gewerbezonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.