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Art. 11 · Zone für öffentliche

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 2 · Original-PDF

Bauten und Anlagen ÖBA

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die generelle Zweckbestimmung der einzelnen Areale ist im Bauzonenplan eingetragen.

2Der Gemeinderat legt die zulässigen Gebäudemasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Neue Fassung: § 11 Zone für öffentliche

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA ist für Bauten Bauten und Anlagen und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die ÖBA generelle Zweckbestimmung der einzelnen Areale ist im Bauzonenplan eingetragen.

2Der Gemeinderat legt die zulässigen Gebäudemasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

3Die Zone ÖBA Oberfeld/Muhenstrasse ist für das Erstellen eines Betriebsstützpunkts der regionalen Feuerwehr bestimmt. Wird mit dem Bau nicht innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Umzonung begonnen, ist das Areal im Rahmen der nächstfolgenden Zonenplanrevision einer neuen, aufgrund der dannzumaligen Umstände geeigneten Nutzungszone zuzuweisen

4Innerhalb der Zone ÖBA Oberfeld/Muhenstrasse sind keine Wohnräume zulässig. Fenster lärmempfindlicher Betriebsräume sind an der von der Nationalstrasse Al/Suhrentalstrasse abgewandten Gebäudeseite (Nordwestfassade) anzuordnen. Weniger gut geschützte Fenster sind möglich, wenn die Räume zusätzlich über ein für die Lüftung ausreichend grosses Fenster auf der vom Lärm abgewandten Gebäudeseite verfügen.

5Innerhalb der Zone ÖBA Oberfeld/Muhenstrasse gilt für feste Arbeitsplätze mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ein Mindestabstand von 50 m ab der Achse der 220 kVHochspannungsleitung. 03E R\TFE DE :=7/EIN. Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG RENDERUNG Nr. vom 4Q ea •Q‘? Vorprüfungsbericht vom: 28. Januar 2000 Öffentliche Auflage vom: 14. Februar bis 14. März 2000 Beschluss Gemeindeversammlung: 29. November 2000 • Der Gemeindeschreiber: Der Gemeindeammann: Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den q. met: 200,4 Der Staatsschreiber: 4 1 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich §11 Zone für öffentliche

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA ist für Bauten und Bauten und Anlagen Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die generelle ÖBA Zweckbestimmung der einzelnen Areale ist im Bauzonenplan eingetragen. 7

2Der Gemeinderat legt die zulässigen Gebäudemasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.