Art. 3a · Erhebung einer Mehrwertabgabe
BZO Oberengstringen · S. 1 · Original-PDF
Mehrwertausgleich von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. 1047/21 vom 6. Oktober 2021 Von der Baudirektion teilweise nicht genehmigt mit BDV Nr. 0514/22 vom 18. August 2022 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 1 Zonenordnung und Ergänzungspläne 1 Art. 3a Erhebung einer Mehrwertabgabe
1Auf Planungsvorteile, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.
2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1’200 m2.
3Die Mehrwertabgabe beträgt 20 % des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts.
4Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet. 2 Bauzone 2.1 Kernzone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.