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Art. 3 · Massgebende Pläne

BZO Oberengstringen · S. 5 · Original-PDF

1Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan im Massstab 1:5‘000 massgebend. Die mit der Bauordnung abgegebenen verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich.

2Für die Kernzone und die Sonderbauvorschriften in der Quartiererhaltungszone gelten die Ergänzungspläne im Massstab 1:2'000.

3Für die Festlegung der Waldabstände und der Anordnung für den Aussichtsschutz sind die entsprechenden Ergänzungspläne 1:1‘000 massgebend. Diese gehen dem allgemeinen Zonenplan vor.

4Liegt für ein Gebiet ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vor, so gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gestaltungsplanes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.