Art. 5.11 · Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte
BZO Niederweningen · S. 10 · Original-PDF
5.11 Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte
1Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte sind besonders gut zu gestalten in Form, Material und Farbe. Sie haben in einem guten Verhältnis zur Dachfläche zu stehen.
2Dachaufbauten sind nur als Giebellukarnen oder Schleppgauben und nur im ersten Dachgeschoss zulässig, falls: die äussere Frontfläche der Giebellukarnen inkl. Dachkonstruktion nicht grösser als 3.00 m² ist; die Fronthöhe von Schleppgauben maximal 1.30 m beträgt (gemessen ab Ziegel Hauptdach bis Oberkante Ziegel Schleppgaube); die Frontflächen von Schleppgauben als liegende Rechtecke, diejenigen von Giebellukarnen als stehende Rechtecke gestaltet sind; sie nicht breiter als ein Viertel der betreffenden Fassadenlänge sind; für Dachaufbauten das gleiche Bedachungsmaterial wie für das Hauptdach verwendet wird; das Dach von Aufbauten höchstens bis 1.00 m (im Lot) unter die Firstlinie reicht; die Trauflinie des Hauptdaches bei ortsbaulich prägenden und strukturbildenden Gebäuden nicht unterbrochen wird.
3Pro Dachfläche ist nur eine Art Dachaufbauten zulässig.
4Ochsenaugen sind nur auf strukturbildenden Gebäuden und Neubauten zur Belichtung unbeheizter Räume gestattet, sofern die Frontfläche höchstens 0.50 m² misst und sie sich in Material und Farbe gut in die Dachfläche einpassen. Es sind maximal vier Ochsenaugen pro Dachfläche zugelassen.
5Dachflächenfenster sind zur Belichtung und Belüftung zulässig. Pro 20 m2 Dachfläche ist ein Dachflächenfenster bis zu einer Grösse von maximal 0.56 m² Glaslicht möglich.
6Dachflächenfenster sind dachflächenbündig auszuführen.
7Dacheinschnitte sind nur bei Neubauten gestattet. Überdeckte Dacheinschnitte gelten als Dachaufbauten und müssen an das Viertel der Fassadenlänge angerechnet werden.
Seite 6 Gemeinde Niederweningen
Bau- und Zonenordnung
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