Art. 5.10 · Dachgestaltung
BZO Niederweningen · S. 9 · Original-PDF
5.10 Dachgestaltung
1Die Dachform, Dachneigung und Firstrichtung haben sich gut und zonentypisch in die gebaute Umgebung einzuordnen.
2Auf Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 45° zulässig.
3Aufschieblinge sind gestattet, sofern sie sich harmonisch ins Ortsbild einfügen. Die Neigungsdifferenz zum Hauptdach darf maximal 15° betragen.
4Für Besondere Gebäude, für Wintergärten und für landwirtschaftlich genutzte Ökonomiegebäude, deren grösste Höhe 6.00 m nicht übersteigt, sind auch Sattel- und Schleppdächer sowie angebaute Pultdächer mit geringerer Neigung bis minimal 20° gestattet.
5Die Dächer sind mit Tonziegeln ortsüblicher Form und Farbe einzudecken.
6Für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude mit einer maximalen Höhe von 6.00 m und für Besondere Gebäude sind ähnlich wirkende Bedachungsmaterialien zulässig.
7Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten.
8Dachvorsprünge haben traufseitig mindestens 80 cm und giebelseitig mindestens 40 cm zu betragen.
9Trauf- und Ortgesimse sind schlank zu gestalten.
10Die Frontfläche von Kreuzgiebeln oder Kehrfirsten liegt in der Flucht der darunterliegenden Fassade und geht in diese über. Der Dachvorsprung wird dadurch unterbrochen.
11Kreuzgiebel sind besonders gut zu gestalten und müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
12Die Länge der Frontfläche von Kreuzgiebeln wird bei der Bemessung der betreffenden Fassadenlänge für Dachaufbauten in Abzug gebracht.
Seite 5 Gemeinde Niederweningen
Bau- und Zonenordnung
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