Art. 5.9 · Fassadengestaltung
BZO Niederweningen · S. 8 · Original-PDF
5.9 Fassadengestaltung
1Die Gliederung, die Materialwahl und die Farbgebung von Fassaden hat die herkömmliche ortsübliche Bauweise zu respektieren.
2Der Wechsel von hellen Fassadenteilen (Mauerwerk, Fachwerk usw.) und dunklen Fassadenteilen (Scheunen, Täfer usw.) ist zu berücksichtigen.
3Balkone und Lauben sind unter dem traufseitigen Dachvorsprung und im Giebeldreieck gestattet. Sie dürfen nicht über die Giebelfassade bzw. den traufseitigen Dachvorsprung hinausragen. Bei Neubauten dürfen sie bis 1 m über den traufseitigen Dachvorsprung hinausragen.
4Wintergärten ohne heiztechnische Installationen in heute gebräuchlichen Materialien sind bei Umbauten strukturbildender Gebäude und bei Neubauten bei sorgfältiger Einordnung zulässig.
5An ortsbaulich prägenden Gebäuden sind Roll- und Lamellenstoren nicht gestattet.
6Fenster haben die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen. Bei Umbauten, Renovationen und Ersatzbauten ortsbaulich prägender Gebäude sind sie mit aussen liegender Sprossenteilung zu versehen.
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Bau- und Zonenordnung
7Bei Umbauten strukturbildender Gebäude und bei Neubauten können bei sorgfältiger Gestaltung andere Fensterformen sowie Fenster ohne Sprossen und Gewände zugelassen werden.
8An ortsbaulich prägenden Gebäuden müssen bestehende Fenstergewände erhalten werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.