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Art. 37 · Grenzabstand für Klein- und Anbauten

BZO Niederglatt · S. 18 · Original-PDF

Für Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV gilt ein allseitiger Grundabstand von 3.5 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.