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Art. 36 · Mehrlängenzuschlag

BZO Niederglatt · S. 18 · Original-PDF

1Der Grundabstand erhöht sich in den Wohnzonen W2/30, W2/45 und W3/60, in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG2/45 und WG3/60 um einen Viertel der Fassadenmehrlänge über 16 m, jedoch höchstens um 6 m.

2In den übrigen Bauzonen (Z4/90, G3, G4, IA10, IB10 und OeB) gelangt der Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung

3Bei der Berechnung der Fassadenlänge, die das Mass von 16 m übersteigt, sind Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV für den Mehrlängenzuschlag nicht zu berücksichtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.