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Art. 3 · Landwirtschaftszone (LWZ)

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 18 · Original-PDF

1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.

2Es gelten die Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III. 15 Ortseite des Daches in Richtung Zentrum Weiler: Weiler Leen, Lehnstrasse und Brunnenweg Weiler Walde, Galmisweg Vorbehalten bleiben denkmalpflegerisch begründete Abbruchverbote. Beim Wiederaufbau ist das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten zu wahren. Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV 16

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.