Art. 4 · Weilerzone (WEZ)
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 20 · Original-PDF
1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur durch die Landwirtschaft und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter sind zu wahren.
2Die nachstehenden Regelungen vorbehalten, gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone.
3Es gelten die Vorschriften der ES III.
4Zugelassen ist die Landwirtschaft und Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungen. Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen.
5Bestehende Gebäudevolumen können max. 2-geschossig umgenutzt werden. Im Dachgeschoss sind nur Nutzungen erlaubt, die ausschliesslich durch Dachflächenfenster oder von der Ortseite des Daches her belichtet werden. Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftliche Ersatzbaute zur Folge haben.
6Neue unbewohnte Klein- und Anbauten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude sind gestattet, sofern die beabsichtigte Nutzung nicht im bestehenden Gebäuden untergebracht werden kann und die Qualität der Umgebung, insbesondere der Ortsrand nicht geschmälert wird.
7Schützenswerte und erhaltenswerte Gebäude können unter Wahrung ihrer Substanz und ihres Erscheinungsbildes angemessen umgenutzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.