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Art. 10 · Spezielle Wohnzone W-S

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 11 · Original-PDF

1Die spezielle Wohnzone W-S ist in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; nicht störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe sind gestattet.

2In der Speziellen Wohnzone W-S darf nur im Rahmen eines Gestaltungsplans gebaut werden, der sich auf ein Konzept gemäss den Bedingungen von Art. 35 Abs. 4 und 5 BZR stützt.

3Es gelten für die einzelnen Areale folgende Ausnützungsziffern und Vollgeschosse (einschliesslich AZ-Bonus für Gestaltungspläne und Ausnahmen betreffend die Geschosszahlen in Gestaltungsplänen): Spezielle Wohnzone W-S G ebiet Zone Nr. AZ1 VG2 K rauerhus-Egg A1 0.546 2-37

Oberdorf berdorf E1 E1 0.50 0.50 3-5 Baubereich C: 2

1 Aufgrund von § 10 Abs. 2 der kant. Bau- und Planungsverordnung (PBV) werden für Minergie-zertifizierte Gebäude oder wenn mindestens 75 % des Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser mit erneuerbaren Energien gedeckt werden, 5 % der aGF nicht angerechnet.

7 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011 2 Ein zusätzliches Attika– oder Dachgeschoss ist nur zulässig, wenn die Vollgeschosse mit dem Zeichen „+“ ergänzt sind. 3 Ab 2. VG sind alle Geschosse terrassenartig von der talseitigen Fassade um jeweils mindestens 5 m zurückzuversetzen. 4 Das Untergeschoss bei den Mehrfamilienhäusern im Konzept Grünau wird – unter Einhaltung der EG-Koten gemäss Konzept – in Abweichung zu Art. 43 BZR gemäss den Anforderungen von § 138 Abs. 1 PBG berechnet. 5 Das oberste VG darf höchstens 75 % des darunterliegenden Vollgeschosses betragen. 6 Nach der Einführung des neuen PBG mit der Gesamtrevision gilt eine maximale ÜZ von 0.33 über beide Grundstücke. 7 Pro Baufeld, vgl. Gestaltungsplan, gelten folgende Nutzungsmasse: Baufelder gem. Gestaltungsplan VG (anstelle der max. Gebäudehöhe gilt eine max. Firsthöhe) Max. Gesamthöhe / Max. Firsthöhe A1 (Punkthaus) 3 12.10 m A2 (Reihenhaus) 2 7.60 m B1 (Stöckli) 2 11.00 m B2 (Generationenhaus) 2+ 11.00 m B3 (Schüür) 2 7.80 m B4 (Remise) 2 9.30 m B4 (Remise) 2 9.30 m Art. 10 BZR, - die im Konzept festgelegten Koten, - das Baukonzept bezüglich Verteilung der Bauvolumen und Zahl der Bauten (mit angemessener Toleranz bei der Situierung und Dimensionierung der Bauten); eingeschossige An- und Nebenbauten (wie Wintergärten, Pergolas, gedeckte Sitzplätze und dergleichen) sind im Rahmen der gesetzlichen Grenzabstände zulässig, - die Erschliessung, - die im Rahmen von Verhandlungen mit Betroffenen protokollarisch festgelegten weiteren Konzeptinhalte.

6Im Rahmen der Gestaltungspläne sind Begrünungs- und Bepflanzungskonzepte zu erarbeiten. Besonders sorgfältig zu bearbeiten sind: - die Gestaltung und Bepflanzung der Strassenräume - die Gestaltung der Zonenränder zur Landschaftszone - die Bepflanzung innerhalb der Siedlung (mindestens 10 % gemeinschaftliche Grün- und Spielflächen) - die möglichst ökologische Gestaltung von Hecken, Naturobjekten und Bachläufen

7Im Rahmen der Gestaltungspläne muss ein Energiekonzept vorgelegt werden, das nachweist, dass mindestens 50 % des Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser mit erneuerbaren Energien gedeckt wird (ausgenommen sind Produktions- und Prozessenergien).

8Mit dem Gestaltungsplan ist ein Miteigentumsreglement vorzulegen, das den Unterhalt der Strassen, Plätze, Freiräume, Naturobjekte und Bepflanzungen auf Gemeinschaftsflächen regelt.

9In der W4 darf die zonengemässe max. Vollgeschosszahl auch im Rahmen von Gestaltungsplänen nicht überschritten werden.

10In der W2/W2-dicht ist kein 3. Vollgeschoss zulässig.

11Im Rahmen von Bebauungs- oder Gestaltungsplänen gilt in der Arbeitszone ES IV eine max. Gebäudehöhe von 32 m (bei höheren Gebäuden gilt Art. 34 BZR).

21 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011 8. Planungszone Hinweis auf PBG § 81 Zweck § 82 Zuständigkeit § 83 Geltungsdauer § 84 Verfahren § 85 Rechtswirkung Teil C Landumlegung und Grenzregulierung Hinweis auf PBG § 86-101 Landumlegung § 102-104 Grenzregulierung Teil D Übernahmepflicht, Entschädigungen, Beiträge Hinweis auf PBG § 105 Pflicht zur Übernahme von Grundstücken § 106-108 Entschädigungen § 109-112 Beiträge Teil E Bauvorschriften I. Allgemeine Bestimmungen Hinweis auf PBG § 113 Benützung öffentlichen Grundes § 114 Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund; vorbereitende Handlungen § 115 Strassenbenennung, Häusernummerierung § 116 Reklameverordnung II. Erschliessung Hinweis auf PBG § 117 Grundsatz § 118 Zufahrt § 119 Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze

22 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011

GebietZone Nr.AZ1VG2
Krauerhus-EggA10.5462-37
SonnelandB0.352
GrünauC10.352 4
Krauerhus-NordD0.613+
OberdorfberdorfE1E10.500.503-5
Baubereich C: 2
GärtnerwegF10.4933
WerligenG0.312
NällenH10.272
SagiwegM0.372

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