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Art. 84 · Personenwechsel
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 36 · Original-PDF
Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder des Personenwechsel Grundeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich Mitteilung zu machen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.