Art. 83 · Wirkungsberichte Nutzungsplanung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 36 · Original-PDF
1Die Bauverwaltung legt dem Gemeinderat im fünften Jahr nach Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung (BNO) einen Bericht über den Vollzug und die Wirkung Wirkungsberichte Nutzungsplanung der Bestimmungen zur Raumplanung (Kapitel 2.), zur Zentrumsentwicklung (Kapitel 3.) und zu den Bauzonen (Kapitel 4.1) vor. 2Der Wirkungsbericht gibt insbesondere Auskunft über a. die bewilligten Planungen und Bauten, b. die laufenden Planungen und Bauten, c. die Einwohnerdichten (E/ha) in den überbauten Wohn- und Arbeitszonen, d. die Einwohnerkapazitäten des Bauzonenplans sowie e. Massnahmen, falls die Einwohnerdichten gemäss lit. c) unter den Vorgaben des kantonalen Richtplans liegen. 3Der Gemeinderat kann im zehnten Jahr nach Inkrafttreten der BNO einen zweiten Wirkungsbericht verlangen. 4Die Bauverwaltung kann nach Anhörung des Gemeinderates eine qualifizierte Fachperson mit der Erstellung der Wirkungsberichte beauftragen. 5Die Wirkungsberichte sind öffentlich zugänglich zu machen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.