Art. 67 · Begrenzung, Bewirtschaftung und Anordnung von Parkfeldern
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 31 · Original-PDF
1Die Berechnung der notwendigen Parkfelder richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. Begrenzung, Bewirtschaftung und Anordnung von Parkfeldern 2Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-Norm SN 640 281 anzuwenden, ist das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot für die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden gemäss Anhang III BNO zu ermitteln. 3Für autoreduziertes Wohnen gelten § 68 BNO und Anhang IV BNO. 4Bei Neuansiedlung von Arbeitsplätzen im Umfang ab 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen. Darin ist aufzuzeigen, wie der Anteil des motorisierten Individualverkehrs tief gehalten und das Parkfeldangebot so weit wie möglich in Richtung der Minimalwerte gemäss Anhang III BNO reduziert werden kann. Dabei ist eine monetäre Parkplatzbewirtschaftung vorzusehen.
31 5Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Abstellplätze zur Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen.
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