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Art. 62 · Energiesparmassnahmen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 30 · Original-PDF

1Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder Energiesparmassnahmen zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.