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Art. 58 · Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand

BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 28 · Original-PDF

Stehen auf anstossenden Grundstücken schon Bauten mit geringeren als den zonengemässen Grenzabständen, so muss ein Neubau lediglich den Grenzabstand, nicht Besondere Vorschriften zum Gebäude- und Grenzabstand aber den Gebäudeabstand einhalten, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.