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Art. 51 · Kulturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 26 · Original-PDF
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (vgl. Anhang II BNO) Kulturobjekte sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2Die im Bauzonen-/Kulturlandplan dargestellten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss IVS-Objektblatt und -Geländekarte) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
26 5. Definitionen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.