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Art. 30 · Dorfzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 18 · Original-PDF

1Die Dorfzone D dient der Erhaltung des historisch gewachsenen Ortskerns. Dazu gehört vor allem die für ein Strassendorf typische Struktur von Bauten und Dorfzone Freiräumen. 2Zulässig sind mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Restaurants, öffentliche Bauten und Anlagen, Wohnungen, Landwirtschaftsbetriebe und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche. 3Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. 4Der Gemeinderat kann Ausnahmen vom Abbruchverbot bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist. Er beauftragt dazu nach Anhörung der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob das Gebäude abgebrochen werden kann oder nicht. 5Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Erhöhung der bestehenden Nutzung. 6Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. In der Regel gilt die geschlossene Bauweise. 7Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als ein Drittel der Fassadenlänge. 8Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. 9Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck der Dachlandschaft ist unter Einbezug aller Dachauf- und -einbauten durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung zu erhalten. 10Die in der kantonalen Bauverordnung (BauV) aufgeführten bewilligungsfreien Bauten und Anlagen unterstehen in der Dorfzone der Bewilligungspflicht. Bewilligungspflichtig sind zudem Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern, die Erneuerung von Türen und Fenstern etc. 11Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben frühzeitig anzuzeigen.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.