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Art. 3 · Planungsgrundsätze

BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 7 · Original-PDF

1Die wesentlichen Ziele mit der rechtlichen Bedeutung von Planungsgrundsätzen sind: a. die ökonomische und ökologisch sinnvolle Nutzung und Erschliessung des Baugebiets; Planungsgrundsätze b. die Förderung einer guten Wohnqualität bzw. eines guten Wohnumfelds; c. die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen; d. die Förderung einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität; e. die Pflege des Ortsbilds; f. die Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen und landschaftlichen Qualitäten; g. der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen Einwirkungen; h. und die aktive Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden und der Region. 2Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter grösstmöglicher Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen. 3Die Planungsgrundsätze der BNO sind als massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.