Art. 28 · Wohn- und Arbeitsplatzzone "Härdli"
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 17 · Original-PDF
1Die Wohn- und Arbeitsplatzzone WAH dient der Entwicklung eines gemischten Quartiers entlang der Limmat. Wohn- und Arbeitsplatzzone "Härdli" 2Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, öffentliche Bauten und Anlagen, Sport- und Freizeitanlagen, Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche. 3Der Gemeinderat legt die Einzelheiten der Überbauung (Gebäudetypologie, Freiraum, Erschliessung, Etappierung etc.) unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen in einem Gestaltungsplan fest. 4Als Grundlage für den Gestaltungsplan ist zwingend ein qualifiziertes Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Für den Wettbewerb gelten die Massvorschriften der Zentrumszone als Richtwerte.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.