← BZO Neuenhof · Inhaltsverzeichnis
Art. 15 · Gebäude
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 11 · Original-PDF
1Gebäude sind grundsätzlich parallel zur Strasse anzuordnen. Gebäude
11 2Wird ein Gebäude bzw. eine Gebäudeeinheit deutlich grösser als die Nachbarbaute erstellt, ist sie volumetrisch zu gliedern. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gliederung einen architektonischen und funktionalen Mehrwert bringt. 3Gebäude sind so zu gestalten, dass sie dem öffentlichen Raum ihre Eingänge und eine voll befensterte Fassade zuwenden. 4Wohnungen im Erdgeschoss sind als Hochparterre auszubilden und vor Einblicken zu schützen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.