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Art. 32 · Bestehende besondere baurechtliche Ordnungen

BZO Baureglement Neuenegg · S. 36 · Original-PDF

32 Normativer Inhalt Hinweise

4Das Mass der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen zur Wohnzone W2 gemäss Art. 5 BR. Es gilt eine GFZo von maximal 0.55. Mass der Nutzung

GFZo = Geschossflächenziffer oberirdisch

5Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:

a.Auf Flachdächern kann ein Attikageschoss errichtet werden. Das AttiGestaltungsgrundsätze kageschoss muss von der nach Süden orientierten Längsfassade mindestens um 2.0m gegenüber der Fassade des darunter liegenden Vollgeschosses zurückversetzt sein.

b.Sorgfältige Einpassung der Neubauten in die Hanglage.

c.Auf eine rücksichtsvolle Gestaltung der Übergänge zwischen der neuen Siedlung und der offenen Landschaft.

6Aufgrund der Einstufung des Gebietes in der Gefahrenkarte (Rutschung, gelbes Gefahrengebiet) muss zur Gefahrenbehebung und Schadensminimierung bei der Ausarbeitung der Überbauungsordnung und des Baugesuchs sowie bei der Projektausführung ein Geotechniker beigezogen werden. Besonderes

7Es gelten die Vorschriften der ES II. Lärmempfindlichkeitsstufe Art. 25

1Für die Zone mit Planungspflicht ZPP 12 gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP 12 «Neuhus»

2Die ZPP 12 bezweckt

a.die Sicherstellung eines einheitlichen Überbauungsmusters, welches Planungszweck sich in die Landschaft integriert.

b.die harmonische Gestaltung des neu gebildeten Ortsrandes.

c.die Sicherung einer attraktiven Umgebungs- und Aussenraumgestaltung.

d.die Sicherstellung der erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung.

3Wohnen im Sinne der Wohnzonen W gemäss Art. 4 BR. Art der Nutzung

4Das Mass der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen zur Wohnzone W2 gemäss Art. 5 BR. Es gilt eine GFZo von maximal 0.55. Mass der Nutzung

GFZo = Geschossflächenziffer oberirdisch Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.