Art. 72 · Pflicht
BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 19
Art. 72te, Ersatz
1Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen ist der Bauherr verpflichtet, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge (Garagen-/ Parkplätze) nach den folgenden Angaben zu erstellen: Normen SN 640 281 Angebot an Parkfeldern für Einfamilienhäuser 2 Auto-Abstellplätze (AP); Mehrfamilienhäuser 1.5 Auto-Abstellplätze pro 80.0 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber 1.5 AP pro Wohnung. Für alle anderen Bauten oder Anlagen bestimmt der Gemeinderat die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze in Anlehnung an die SN 640 281. Personenwagen
2Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 5 Wohnungen je ein reservierter Besucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen.
3Garagenvorplätze gelten nicht als Abstellplätze für Motorfahrzeuge.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.