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Art. 73 · Kinderspielplätze

BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 20

Sofern eine Erstellungspflicht für Kinderspielplätze gemäss Art.

73BauG besteht, hat die Fläche mindestens einen Sechstel der anrechenbaren Wohngeschossfläche der entsprechenden Überbauung zu betragen. Die erforderliche Kinderspielplatzfläche kann angemessen reduziert werden, wenn überdachte Kinderspielplätze oder Gemeinschaftsräume für Kinder innerhalb von Gebäuden erstellt werden. Normen SIA416 Flächen und Volumen von Gebäuden ERR Raumplaner FSU SIA 08.12 2009 20 Baureglement Gemeinde Nesslau Krummenau Hinweise

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.