Art. 46
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 27 · Original-PDF
1Die Zone mit Planungspflicht «Mattacker» bezweckt eine gestalterisch gute Bebauung. Zulässig sind Reihenhäuser oder eine verdichtete Überbauung mit Einfamilienhauscharakter. Es ist Rücksicht zu nehmen auf
–einen lockeren und durchgrünten Bebauungsrand gegen das Landschaftsschutzgebiet des Gümligentälis;
–die angrenzende Bebauung, indem der Grünraum der bestehenden Siedlung bis zum Waldrand weiterzuführen ist.
2Zulässig sind zwei Vollgeschosse. Das maximale Nutzungsmass beträgt 3’570 m2 GFo. G13
3Die Einstellhallen-Zufahrt hat direkt an der nordöstlichen Parzellenecke anzuschliessen.
4Der Waldrand ist natürlich zu belassen. Das Erstellen von bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie von 25 m (RRB vom 6.7.1962) ist nicht zugelassen.
5Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV).
G02 Fassung vom 19. April 1998 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 27
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.