Art. 57 · Atttqreduziertes
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF
Wohnen
1Bei besonderen Verhältnissen kann der Gemeinderat unter Zus mung der Grundeigentümer die Pflicht zur Erstellung einer mi alen Anzahl Parkfelder weiter reduzieren oder ganz befreien.
2Bewilligungsvoraussetzungen für autoreduziertes er -freies Wohnen sind:
–ein Kiibbeitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten IndividualVerkehrs
–ein periodiscnes Controlling der Umsetzung des Mobilitätskonzepts zu Handen der Be'wiltigungsbeh,ö(de
–die rechtliche Sicherstellung,dgs Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintiägungen im Grundbuch.
3Die Ersatzabgabecht entfällt unter den in Absatz 2 aufgeführten Voraussetzunen; falls das periodische Con,trolling einen zufriedenstellenden Betrieb aufzeigt.
4Stellt, der Gemeinderat wiederholte Abweichungen von, den Vorgabe des Mobilitätskonzepts fest, ist die Differenz zwiscnelen beits erstellten Parkfeldern und dem minimalen Pflichtfelder-Wraebot gemäss § 55 Abs. 2 BNO zu realisieren. BNO Muri vom 21. Juni 2018 29 5.5 Aussenantennen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.