Art. 56 · Mobilitätskonzept
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF
1Werden in den Kern- und Arbeitszonen sowie den Zonen für öffentlichen Bauten und Anlagen innerhalb eines zusammenhängenden Gebietes (bezogen auf die Erschliessung) mehr als 50 Parkfelder erreicht oder erstellt, ist mit dem Baugesuch ein Mobilitätsmanagementkonzept vorzulegen.
2Bei Realisierung von mehr als 50 Wohnungen braucht es gestützt auf einen Kommunalen Gesamtplan Verkehr ein Mobilitätskonzept.
3Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Mitarbeitenden, der Kundschaft auch mit anderen Verkehrsmitteln wie öffentlichem Verkehr, Fuss- und Radverkehr gefördert wird. Es sind verbindliche Ziele und Massnahmen mit einem Kontrollinstrument vorzulegen. Diese werden mit der Baubewilligung durch den Gemeinderat festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.