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Art. 97

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 39 · Original-PDF

1Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden; 5 B0 Abs. 1 PBG,

d)Einsprache 40

2Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege beim Gemeinderat, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz einzureichen; 5 BO Abs. 2 PBG. I

3Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen;

5BO Abs. 3 PBG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.