Art. 96 · c) Vereinfachtes
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 39 · Original-PDF
1Der Gemeinderat bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Anderungen bewilligter Bauvorhaben, wenn keine öffentlichen oder privaten lnteressen berührt werden, nach schriftlicher Anzeige an die direkten Anstösser und an die zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirkes, ohne öffentliche Auflage und Publikation; 5 79 Abs. 1 PBG, Verfahren 2 ln diesen und anderen begründeten Fällen dispensiert er von der Erstellung eines Baugespanns und kann auch die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen reduzieren.
3Mit der schriftlichen Anzeige wird eine Frist von 20 Tagen angesetzt mit dem Hinweis, dass innert dieser Frist Einsprache im Sinne von Art. 97 Abs. 2 erhoben werden kann; 5 79 Abs. 2.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.