Art. 98
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 40 · Original-PDF
1Der Gemeinderat sorgt für eine beförderliche Behandlung der Baugesuche; 5 81 Abs, 1 PBG.
e)Entscheide 2 ln der Regel hat er das Baugesuch und die Einsprachen innert zwei Monaten nach Einreichung der genügenden Unterlagen und dem Eingang der Bewilligung anderer zuständigen lnstanzen zu beurteilen; S 81 Abs. 2 PBG.
3Über das Baugesuch und allfällige öffentlichrechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschluss zu fassen. Die Baubewilligungsverfügung und der Einsprachenentscheid sind allen Parteien gleichzeitig mitzuteilen; 5 B1 Abs. 3 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.