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Art. 86

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 35 · Original-PDF

' Die in der Liste B1 im Anhang aufgeführten Dolinen, Höhlen, Ouellen, Wasser- 3. Geologische Objekte und alpine Wüstungen fälle, Grundwasseraufstösse, Findlinge und markante Gupfsteine dürfen nicht verändert werden; der Gemeinderat kann bei einem überwiegenden lnteresse Ausnahmen bewilligen.

2Unter Schutz stehen auch die alpinen Wüstungen (abgegangene Alpsiedlungen) inkl. Pferch- und Sperrmauern. Diese Anlagen dürfen nicht verändert werden. Sofern überwiegende lnteressen Beeinträchtigungen unumgänglich machen, ist eine Bewilligung des Gemeinderates erforderlich, Dieser macht dem Staatsarchiv frühzeitig Mitteilung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.