Art. 85 · 2. Hecken, Feldgel
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 35 · Original-PDF
2. Hecken, Feldgel hölze, Bachbestockungen, Naturl l
1Die Erhaltung von Hecken, Feldgehölzen und Bachbestockungen sowie deren traditionsgemässer Unterhalt und die regelmässige Pflege sind auch dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn diese Objekte im lnventar und der Liste B1 im Anhang nicht aufgeführt und im Zonenplan nicht eingetragen sind. lst infolge baulichen Massnahmen eine Hecke oder auch ein Feldgehölz im Weiterbestand gefährdet, so kann allenfalls in Absprache mit der kantonalen Fachstelle dafür ein Ersatz gepflanzt werden. steinmauern geI mäss lnventar l j I l I
2Natursteinmauern dürfen nicht entfernt werden; Reparaturen sind mit angepassten Materialien vorzunehmen. l l
3Die Bestockung entlang des alten Hohlweges von unter Stutz nach Egg ist zu pflegen; die Trockensteinmauern und Wegsteinplatten sind sachgerecht zu unterhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.