Art. 51
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 18 · Original-PDF
6. Gebäudelänoe. Gebäudebrelte
1Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. Als Gebäudebreite gilt die giebelständige Hauptfassade.
2Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Fassade.
3Die zonengemässe Gebäudelänge oder Gebäudebreite gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Unbewohnte und nicht gewerblichen Zwecken dienende Nebenbauten werden nicht berücksichtigt. Bei verdichteter Bauweise gilt die Gebäudelängenbeschränkung nach Art. 43, a Die maximale Gebäudelänge und Gebäudebreite darf um das Mass der Gebäuderücksprünge, die vom gewachsenen Boden bis zum Dach reichen verlängert werden, jedoch um maximal 3 m; dies gilt auch bei verdichteter Bauweise und bei Gestaltungsplänen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.