Art. 69 · Ausgleich von Planungsvorteilen
BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 52 · Original-PDF
1Die zuständige Gemeindebehörde ist verpflichtet, mit Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen denen durch Planungsmassnahmen (z.B. Einzonung, Erlass einer Überbauungsordnung) besondere Vorteile zukommen Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages über die Abgeltung eines angemessenen Anteils des Planungsmehrwerts für bestimmte öffentliche Zwecke aufzunehmen.
2Ausgangslage für die Berechnung des Mehrwerts und dessen Ausgleich ist die Wertdifferenz zwischen der nach bisherigem Recht (OP 1978 oder 1993) zulässigen, resp. gemäss minimaler Ausnützung oder Bruttogeschossfläche zulässigen und der nach neuem Recht zulässigen Nutzung.
3Der in Zonen mit Planungspflicht gewährte Nutzungsbonus bei der Erstellung besonders energiesparender Bauten nach Minergie-P-Standard ist nicht mehrwertabschöpfungspflichtig.
4Der in Zonen mit Planungspflicht gewährten Nutzungsbonus bei Planungen auf der Grundlage eines Wettbewerbsverfahrens nach den Regeln des SIA ist nicht mehrwertabschöpfungspflichtig, falls die Gemeinde angemessen in das Wettbewerbsverfahren eingebunden wird.
5Die Verwendung der Mittel aus dem Mehrwertausgleich richtet sich nach dem Reglement über die Spezialfinanzierung Mehrwertabschöpfung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.