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Art. 5 · Baupolizeiliche Masse; Abweichungen

BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 11 · Original-PDF

Baupolizeiliche Masse12; Abweichungen

1Von Art. 3 und 4 abweichende Festlegungen in rechtskräftigen Überbauungsordnungen sowie die besonderen Bestimmungen nach Art. 7 und 8 gehen vor.

2Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können die Grenzabstände ohne Ausnahmebewilligung unterschritten werden (Näherbaurecht). Die Baubewilligungsbehörde kann bei Hauptgebäuden und bewohnten Nebenbauten den Abschluss eines im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeitsvertrags verlangen. Der Gebäudeabstand ist im Umfang von Anhang A4.3 Abs. 4 einzuhalten.

3Die Gestaltungsfreiheit ist in den Ortsbildschutzgebieten sowie in den Einfamilienhauszonen ausgeschlossen. Im Übrigen gilt sie im Umfang des kantonalen Rechts13. Im Falle der Beanspruchung der Gestaltungsfreiheit gelten die folgenden maximalen Nutzungsmasse: W2: AZ 0.6 M2: AZ 0.7

4In Ortsbildschutzgebieten und der Mischzone Kern Erhaltung MKE bleibt Art. 54 vorbehalten.

5Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Bergseite eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains, die in der Falllinie gemessen, innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt.

6Wenn es die Höhe der Kanalisation oder die Lage des Grundwasserspiegels erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde eine Mehrhöhe von 1.0 m bewilligen, wenn im Umgebungsgestaltungsplan aufgezeigt wird, dass sich das Bauvorhaben in Bezug auf den Terrainverlauf und die umgebenden Bauten gut in die Umgebung einfügt. Vorrang Überbauungsordnungen und besondere Bestimmungen für einzelne Zonen Zustimmung Nachbarn Gestaltungsfreiheit Ortsbildschutzgebiete und Mischzone Kern Erhaltung MKE Hangzuschlag Mehrhöhe Grundwasser

11Art. 80 SG

12Vgl. die einzelnen Messweisen und Definitionen im Anhang

13Art. 75 BauG Einwohnergemeinde Münsingen 12 Baureglement (GBR) 2.2 Ergänzende Bestimmungen zu besonderen Wohnzonen Art. 6 (gestrichen)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.