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Art. 51 · Pflanzungen auf öffentlichem Grund
BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 24 · Original-PDF
Die Gemeinde ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen ergänzend zu den Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege auf öffentlichem Grund, in Abweichung zu Art. 50 Abs. 4, bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unterhalten, soweit dies öffentlichen Interessen entspricht und der benachbarte Grundeigentümer nicht übermässig beeinträchtigt wird. Pflanzungen auf öffentlichem Grund
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.