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Art. 50 · Bepflanzung

BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 23 · Original-PDF

1In allen Zonen ist der bestehende Baum- und Heckenbestand zu schonen.

2Für neue Bäume und Sträucher sind in der Regel einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.

3Anlagen zu industriellen und gewerblichen Betrieben wie Parkplätze und Lagerplätze sind durch geeignete Bepflanzungen aufzulockern bzw. gegen Einsicht abzuschirmen.

4Für Bäume und hochwachsende Sträucher gelten innerhalb der Bauzone, in Abweichung zum Gesetz über Flur und Garten, die folgenden minimalen Grenzabstände:

a)bis 10.00 m Höhe die Hälfte ihrer Höhe, maximal aber 3.00 m;

b)über 10.00 m Höhe, 5.00 m;

c)für Bäume gemäss Schutzplan sowie allfällige Ersatzpflanzungen gilt der bestehende Abstand.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.