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Art. 23 · Arbeitszone I

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF

1In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

2Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten – vorab der nachbarlichen – Interessen, der Strassen- und ParkieBNO Möriken-Wildegg

19 rungsverhältnisse und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Ausnutzung. Gegenüber angrenzenden Wohn- und Mischzonen beträgt der Grenzabstand 6 m.

3Die Grünflächenziffer4 beträgt 0.10. Die Grünflächen sind als ökologische Ausgleichsflächen auszubilden und mit Bäumen zu bepflanzen, vorrangig gegenüber Wohnbauten und längs Strassen. Gebiet Bösenrain

4Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebietes Bösenrain sind reine Lagerbauten und -plätze sowie Logistikbetriebe und dergleichen ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze (Kriterium mindestens 25 Arbeitsplätze pro ha) nicht zugelassen. Öffentliche Tankstellen und Waschanlagen sowie Drive-In’s sind verboten. Gebiet Lindimatten

5Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Lindimatten ist bestimmt für den Weiterbetrieb der bestehenden Sand- und Kiesaufbereitungsanlage für die Betonprüfung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.