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Art. 24 · Arbeitszone II

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF

1In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig. Verkaufsnutzungen von mehrheitlich an Ort hergestellten Produkten bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Ladengeschäft sind zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

2Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten – vorab der nachbarlichen – Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Grenz- und Gebäudeabstände, die Ausnutzung und die Gesamthöhe.

3Gegenüber anstossenden Wohn- und Mischzonen gelten folgende Grenzabstände:

–für Bauten bis zu 5.0 m Fassadenhöhe 10.0 m

–für 1.0 m Mehrhöhe 1.0 m mehr höchstens aber 20.0 m

4Definition Grünflächenziffer siehe BauV, Anhang 1, Nr. 8.5. BNO Möriken-Wildegg

20 Liegt zwischen der Arbeitszone II und der angrenzenden Zone eine Strasse oder eine Bahnlinie, so kann deren Breite in den Abstand einbezogen werden.

4Die Grünflächenziffer5 beträgt 0.10. Die Grünflächen sind als ökologische Ausgleichsflächen auszubilden und mit Bäumen zu bepflanzen, vorrangig gegenüber Wohnbauten und längs Strassen. Die Restflächen zwischen Arbeitszone II und angrenzendem Aareufer sind naturnah zu gestalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.