← BZO Mönchaltorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 9 · Gestaltungsplanpflicht

BZO Mönchaltorf · S. 7 · Original-PDF

a)In den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht darf vorbehältlich lit. e) nur nach einem genehmigten Gestaltungsplan gebaut werden.

b)Folgende Ziele werden mit dem Gestaltungsplan angestrebt:

–Besonders gute ortsbauliche Einordnung der Bauten und Anlagen mit räumlicher Fassung des Strassenraumes

–Förderung von Publikumsnutzungen im Erdgeschoss an der Usterstrasse

–Ortsbildverträgliche Erschliessungs- und Parkierungssowie Hochwasserschutzlösungen

–Erfüllung der Anforderungen von § 71 PBG Bauten und Anlagen, welche diese Ziele überwiegend erfüllen, können von den Erleichterungen für ortsbaulich besonders gut gestaltete Bauten gemäss Art. 7 BZO Gebrauch machen.

c) Gestaltungspläne, die den Rahmen der Bauordnung einschliesslich der in Art. 7 BZO festgelegten Erleichterungen nicht überschreiten, bedürfen keiner Zustimmung durch die Gemeindeversammlung.

d)Gestaltungspläne können sich auf Teilflächen beschränken, wenn die ortsbildverträgliche Erschliessung und Parkierung für das Ganze mit einer Gestaltungsplanpflicht bezeichnete Gebiet sichergestellt ist.

e)Der Gemeinderat kann die Gestaltungsplanpflicht aufheben, wenn ein Projekt realisiert werden soll, das unter Mitwirkung des Gemeinderates aus einem Architekturwettbewerb hervorgegangen ist und das die Ziele gemäss lit. b weitgehend erfüllt.

7 Suter • von Känel • Wild • AG

Gemeinde Mönchaltorf Bau- und Zonenordnung Nutzweise

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.